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Freizügigkeitskonto in der Schweiz

Das Freizügigkeitskonto für Grenzgänger in der Schweiz

Daniel Seeger | Grenzgänger Spezialisten
Experte für Kranken- und Krankenzusatzversicherung | 03.04.23 |

Grenzgänger in der Schweiz zahlen wie alle Arbeitnehmer jeden Monat in die Schweizer Pensionskasse ein. Dabei handelt es sich um einen fixen Betrag, der automatisch von ihrem Gehalt einbehalten wird. Doch was passiert mit dem angesparten Guthaben, wenn die Angestellten ihr Arbeitsverhältnis beenden? Für diese Situation gibt es das Freizügigkeitskonto für Grenzgänger.

Was ist das Freizügigkeitskonto für Grenzgänger?

Das Freizügigkeitskonto gehört zur 2. Säule des Schweizer Sozialsystems BVG – der beruflichen Vorsorge. Grenzgänger zahlen jeden Monat einen fixen Betrag in die Schweizer Pensionskasse ein. Steigen Sie aus unterschiedlichen Gründen aus dem Betrieb aus und haben keinen neuen Arbeitgeber, wird das bisher angesparte Kapital in der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Denn gemäß dem Gesetz müssen die Pensionskassenzahlungen im Vorsorgekreislauf bleiben, die Sparer dürfen aber noch nicht darüber verfügen. Somit wird das Geld vorübergehend auf dem Freizügigkeitskonto „geparkt“.

Das Geld verbleibt so lange auf dem Freizügigkeitskonto, bis Sie eine neue Arbeitsstelle antreten oder eine Auszahlung möglich ist. Letzteres ist der Fall, wenn sie das Rentenalter erreicht haben oder Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Sobald Sie eine neue Stelle in der Schweiz antreten, wird das Vorsorgevermögen an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen und das Konto aufgelöst.

Hinweis: In der Schweiz verwaltet der Arbeitgeber die Pensionskasse. Und zwar so lange, wie der Mitarbeiter in seinem Unternehmen tätig ist. Scheidet der Angestellte aus, hat der Arbeitgeber kein Recht mehr, das angesparte Geld zu verwalten. Deswegen wird das Kapital an den neuen Arbeitgeber oder auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen.

Für die Eröffnung eines Freizügigkeitskontos sind Sie als Grenzgänger selbst verantwortlich. Sie können entscheiden, bei welchem Anbieter das Konto eröffnet wird. Besteht kein Freizügigkeitskonto, wird das Guthaben nach Ablauf einer Frist automatisch bei der nationalen Vorsorgeeinrichtung „Stiftung Auffangeinrichtung“ geparkt. 

Wann ist ein Freizügigkeitskonto notwendig?

Ein Freizügigkeitskonto ist für Grenzgänger notwendig, wenn sie innerhalb der Schweiz den Arbeitgeber wechseln und der neue Vorgesetzte noch nicht feststeht. Oder wenn sie ihre Tätigkeit im Alpenstaat vollständig aufgeben, aber weder Anspruch auf Altersrente noch auf eine Invalidenrente besteht.

Mögliche Gründe für die Eröffnung eines Freizügigkeitskontos bei Grenzgängern:

  • Austritt aus dem Unternehmen
  • Arbeitgeberwechsel mit Unterbrechung
  • Berufliche Auszeit
  • Auslandsaufenthalt
  • Babypause
  • Weiterbildung

Wie wird ein Freizügigkeitskonto eröffnet?

Das Freizügigkeitskonto kann ähnlich wie ein Girokonto bei den meisten Geldinstituten eröffnet werden. Der Unterschied besteht darin, dass die Kontoinhaber keinen Zugriff auf das Kapital haben.

Sobald das Arbeitsverhältnis in der Schweiz aufgegeben wurde, müssen die Grenzgänger das Freizügigkeitskonto eröffnen. Dafür werden ihnen die Eröffnungsformulare zur Verfügung gestellt. Diese leiten sie dann an die bisherige Pensionskasse weiter. Diese stellt auf die notwendigen Formulare für die Überweisung des Guthabens bereit.

Abschließend erstellt die Pensionskasse eine Austrittsabrechnung und überweist das angesparte Altersvorsorgeguthaben auf das Freizügigkeitskonto. Einige Grenzgänger möchten ihr Kapital splitten, um im Falle des Konkurses der Bank das Verlustrisiko zu senken. Sie dürfen maximal zwei Freizügigkeitskonten eröffnen.

Die Alternative: Kapitalanlage

Alternativ zum Freizügigkeitskonto ermöglichen viele Banken, das Kapital in Wertschriften anzulegen. Der Vorteil dabei ist die höhere Renditechance. Denn Sparkonten bringen heute kaum noch Zinserträge, wohingegen Aktien, Wertschriften und Fonds bessere Gewinne erzielen können. Allerdings gibt es bei dieser Kapitalanlage auch höhere Kursschwankungen und ein Risiko für Verluste.

Wer das Altersvorsorgeguthaben in Wertschriften investieren möchte, sollte sich über die Chancen und Risiken eingehend informieren. Eine umfassende Beratung ist unerlässlich.

Wann ist die Auszahlung des Freizügigkeitskontos für Grenzgänger möglich?

Das Freizügigkeitskonto können Grenzgänger frühestens fünf Jahre vor regulärem Rentenbeginn auszahlen lassen. Davor haben sie keinen Zugriff auf ihr angespartes Kapital. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, bei denen sich Grenzgänger in der Schweiz die Pensionskasse auszahlen lassen können:

  • Bezug von Invalidenrente
  • Wenn Grenzgänger die Schweiz mit Sicherheit verlassen und keine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wird
  • Bei Immobilienerwerb für die Eigennutzung
  • Bei Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit in der Schweiz

Interessant kann die Auszahlung des Freizügigkeitskontos für Grenzgänger sein, die eine Immobilie erwerben möchten. Da Wohneigentum zur Altersvorsorge zählt, kann das angesparte Geld als Eigenkapital genutzt werden. In einigen Fällen ist die Auszahlung auch bei Umbau, Sanierung oder Renovierung möglich.

Was passiert mit dem Freizügigkeitskonto im Todesfall?

Verstirbt der Grenzgänger, geht das angesparte Altersvorsorgeguthaben auf dem Freizügigkeitskonto an seine Hinterbliebenen über. Dabei ist exakt festgelegt, wer über das Kapital verfügen darf. Nur wenn keine Person in der ersten Gruppe existiert, sind die Personen in Gruppe zwei berechtigt usw. Gibt es innerhalb einer Gruppe mehrere Bezugsberechtigte, wird das Guthaben unter ihnen aufgeteilt.

  1. Ehepartner, eingetragener Lebenspartner, minderjährige Kinder, Kinder in Ausbildung unter 25 Jahren
  2. Personen, die vom Verstorbenen finanziell unterstützt wurden, mit denen der Kontoinhaber in den letzten fünf Jahren vor Todesfall eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft geführt hat, Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen
  3. Volljährige Kinder mit abgeschlossener Ausbildung, Eltern, Geschwister
  4. Übrige Erben gemäß Erbschein

Das Freizügigkeitskonto für Grenzgänger – Beratung durch Experten

Ein Freizügigkeitskonto ist für alle Grenzgänger Pflicht, die ihre Tätigkeit in der Schweiz aufgeben oder den Arbeitgeber wechseln – ohne daran anschließend einen neuen Job anzufangen. Bei der Eröffnung des Freizügigkeitskontos gibt es aber einiges zu beachten, wie auch bei der Auszahlung der Pensionskasse eines Grenzgängers.  Und nicht zuletzt stellt sich die Frage, ob eine Kapitalanlage eine gute Alternative darstellt.

Wir helfen Ihnen dabei gerne und beantworten Ihre Fragen zum Freizügigkeitskonto. Rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren Sie einen Termin.

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