Mutterschutz und Mutterschaftsgeld als Grenzgänger
Die Regelungen zur Mutterschutz und Mutterschaftsgeld unterscheiden sich für Grenzgänger in der Schweiz erheblich zu den deutschen Bestimmungen. Während Deutschland als familienfreundliches Land gilt, müssen sich Arbeitnehmer im Alpenstaat engeren Regularien anpassen. Und gerade für Grenzgänger ist es wichtig, diese Regelungen zu kennen. Denn für sie gelten grundsätzlich die Bestimmungen ihres Arbeitsplatzes, also der Schweiz.
Mutterschutzurlaub für Grenzgänger in der Schweiz
In Deutschland beginnt sechs Wochen vor der Geburt der Mutterschutz. In der Schweiz allerdings beginnt der Mutterschutzurlaub erst mit der Geburt. Dann hat die Mutter Anspruch auf 14 Wochen Mutterschutz. Sie hat das Recht, den Mutterschutzurlaub um 14 Tage zu verlängern. Für diesen Zeitraum erhält sie aber keinen finanziellen Ausgleich für das entfallende Einkommen.
Somit können Grenzgänger in der Schweiz 14 Wochen bezahlten Mutterschutzurlaub sowie zwei Wochen unbezahlten Urlaub nehmen.
- Wie in Deutschland haben Mütter während des Mutterschutzes einen Kündigungsschutz. Sie dürfen in dieser Zeit also nicht vom Arbeitgeber gekündigt werden.
Hinweis: Für eine Adoption gibt es derzeit keine kantonübergreifenden Bestimmungen und es bestehen keine besonderen Regelungen. Einige Kommunen und Kantone wie Genf machen eine Ausnahme. Auch können in den Arbeitsverträgen entsprechende Regelungen getroffen werden.
Vaterschaftsurlaub in der Schweiz
Nicht nur Mütter, auch Väter haben als Grenzgänger in der Schweiz Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub. Nach der Volksabstimmung am 27. September 2020 ist zum 01. Januar 2021 das Gesetz in Kraft getreten, womit Väter Anrecht auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub (zehn Tage) haben. Dieser muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt genommen werden. Es steht ihnen frei, ob sie den Vaterschaftsurlaub am Stück oder einzeln nehmen.
Mutterschaftsgeld für Grenzgänger
Während Frauen in Deutschland ab der sechsten Woche neben dem Mutterschaftsgeld auch einen Arbeitgeberzuschuss erhalten und damit etwa ihren Nettolohn beziehen, haben Mütter in der Schweiz und auch Grenzgänger geringere Ansprüche. Sie erhalten ab der Geburt des Kindes 80 Prozent ihres durchschnittlichen früheren Erwerbseinkommens in Form von 14 Tagegeldern. Dabei ist die Leistung auf 220 Franken pro Tag begrenzt. Das Mutterschaftsgeld ist an den Mutterschutz gekoppelt und wird für maximal 14 Wochen nach der Geburt bezahlt. (Stand 2024 l Quelle)
Muss das Kind nach der Geburt für länger als 14 Tage im Krankenhaus bleiben, verlängert sich der Anspruch an das Mutterschaftsgeld um die Dauer des Klinikaufenthaltes. Maximal aber um 56 Tage.
Voraussetzungen für das Mutterschaftsgeld
Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat, wer während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert war. Sollte es sich um eine Frühgeburt handeln, reduziert sich die Vorversicherungsdauer um bis zu sechs Monate.
- 8 Monate bei einer Geburt vor dem 9. Monat
- 7 Monate bei einer Geburt vor dem 8. Monat
- 6 Monate bei einer Geburt vor dem 7. Monat
Elternzeit in der Schweiz
Während deutsche Arbeitnehmer in den ersten drei Jahren nach der Geburt Elterngeld für zwei bis zwölf Monate beanspruchen können, gibt es solche Bestimmungen im Nachbarland nicht. Somit haben Grenzgänger keinen Anspruch auf Elterngeld oder ähnliche Leistungen in der Schweiz. Ihre finanziellen Ansprüche enden mit dem 14-wöchigen Mutterschutz.
Aber Grenzgänger können in Deutschland dasselbe Elterngeld beziehen wie Eltern mit deutschen Arbeitgebern. Die Leistung berechnet sich anhand des Nettoeinkommens im Jahr vor der Geburt. Der Höchstbetrag liegt bei 1.800 Euro.
Problematisch ist allerdings, dass eine Elternzeit in der Schweiz nicht vorgesehen ist. Kulante Arbeitgeber stellen ihre Arbeitnehmer für diesen Zeitraum frei. Weitaus häufiger ist es den Betrieben aber nicht möglich, die Stelle über eine solange Zeit hinweg offenzuhalten. Aus diesem Grund müssen viele Grenzgänger am Ende des Mutterschutzes kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, wenn sie Elternzeit nehmen möchten.
Kindergeld
Auch in der Schweiz wird ein Kindergeld bezahlt, auf das Grenzgänger mit einem schweizerischen Arbeitgeber Anspruch haben. Die Leistung liegt bei etwa 200 Franken pro Monat. Es ist allerdings nicht möglich, in Deutschland und der Schweiz Kindergeld zu beziehen, sofern beide Elternteile in einem anderen Land arbeiten. Auch besteht kein Wahlrecht, wer für die Auszahlung zuständig ist.
Ist der Ehepartner in Deutschland pflichtversichert beschäftigt, wird das Kindergeld in Deutschland ausbezahlt. Ist dies nicht der Fall, zahlt die Schweiz das Kindergeld und die Differenz zum deutschen Kindergeld gibt es aus Deutschland. Arbeiten beide in der Schweiz oder sind Sie alleinstehend, wird nur das schweizerische Kindergeld ausbezahlt und es gibt keinen Ausgleich zu den deutschen Ansprüchen.
Jetzt beraten lassen
Für Grenzgänger in der Schweiz gelten in Bezug auf Mutterschutz, Mutterschaftsgeld, Elternzeit und Kindergeld andere Bestimmungen als in Deutschland. Es ist wichtig, diese zu kennen, um finanziell auf die Zeit nach der Geburt vorbereitet zu sein. Denn vor allem die fehlenden Ansprüche auf eine Elternzeit sorgen immer wieder für Schwierigkeiten.
Daher ist es umso wichtiger, dass Sie sich beraten lassen. Unsere Grenzgänger-Spezialisten beantworten alle Ihre Fragen zu den Ansprüchen und der Beantragung der jeweiligen Leistungen. Rufen Sie uns an oder machen Sie einen Termin aus.