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Urlaubsanspruch für Grenzgänger

Urlaubsregelung und Urlaubsanspruch für Grenzgänger in der Schweiz

Daniel Seeger | Grenzgänger Spezialisten
Experte für Kranken- und Krankenzusatzversicherung | 19.09.23 |

Urlaub dient dem Zweck, sich zu erholen und für einen bestimmten Zeitraum über mehr Freizeit zu verfügen. Arbeitnehmer in der Schweiz müssen dahingehend meist Abstriche machen; denn sie haben nicht nur weniger gesetzliche Feiertage. Die meisten Grenzgänger haben weniger Urlaubsanspruch als deutsche Arbeitnehmer in derselben Branche.

Urlaubsregelung in der Schweiz: So viel Urlaubsanspruch haben Grenzgänger

Für Grenzgänger ist dieselbe Urlaubsregelung vorgesehen wie für alle Arbeitnehmer in der Schweiz. Ihr Urlaubsanspruch ist gesetzlich wie folgt geregelt:

  • Arbeitnehmer bis 20 Jahre haben Anspruch auf 5 Wochen Urlaub pro Jahr
  • Arbeitnehmer ab 20 Jahren haben Anspruch auf 4 Wochen Urlaub pro Jahr

Hierbei handelt es sich um den gesetzlichen Mindestanspruch. Durch Gesamtarbeitsverträge oder individuelle Absprachen können andere Regelungen gelten, die dem Arbeitnehmer mehr Urlaub zusprechen. Viele Arbeitsverträge sehen vor, dass der Urlaubsanspruch steigt, umso mehr Dienstjahre erbracht wurden.

Gesetzliche Urlaubs- bzw. Feiertage

Zu den gesetzlichen Feiertagen bleiben viele Betriebe geschlossen. In diesem Fall dürfen die „freien Tage“ nicht auf die Urlaubstage angerechnet werden.

Gesetzliche Feiertage in der Schweiz:

  • Neujahr
  • Christi Himmelfahrt
  • Der Nationalfeiertag am 01. August
  • Erster Weihnachtsfeiertag

Heilige Drei Könige, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Pfingstmontag, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und der zweite Weihnachtsfeiertag (Stephanstag) werden auf kantonaler Ebene geregelt.

Sonderurlaub

Für bestimmte Ereignisse muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter freistellen. Dazu gehören:

  • Wohnungswechsel
  • Beerdigung
  • Hochzeit
  • Schwangerschaft und Geburt
  • Arztbesuch
  • Todesfall in der Familie
  • Schwere Erkrankung naher Angehöriger
  • Ausübung eines öffentlichen Amtes

Allerdings wurden hierzu keine eindeutigen Regeln im Gesetz definiert. Deshalb gelten die individuellen Absprachen zwischen Arbeitnehmer und Betrieb. Diese sind meist in den Arbeitsverträgen festgehalten. Üblich sind:

  • 3 freie Arbeitstage bei Beerdigung eines nahestehenden Verwandten, 1 freier Arbeitstag bei sonstigen Verwandten und nahen Bekannten
  • 2 freie Arbeitstage für die eigene Hochzeit, 1 freier Arbeitstag für die Hochzeit von Kindern, Eltern oder Geschwistern
  • 1 freier Arbeitstag für einen Wohnungswechsel
  • 3 freie Arbeitstage für die Pflege kranker Angehöriger

Sonderfall Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub

Die Urlaubsregelung in der Schweiz sieht für Arbeitnehmer und für Grenzgänger eine Besonderheit vor: Frischgebackene Mütter und Väter haben Anspruch auf Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaub. Diese freien Tage können zusätzlich zum regulären Urlaubsanspruch genommen werden.

Mutterschaftsurlaub

Der Mutterschaftsurlaub beginnt mit der Geburt des Kindes. Er ist für 98 Tage (14 Wochen) vorgesehen. In dieser Zeit erhalten die Mütter ein Tagegeld in Höhe von 80 Prozent ihres bisherigen Durchschnittseinkommens.

  • Mütter können ihren Urlaubsanspruch um zwei Wochen verlängern. Für diese zusätzlichen Tage haben sie aber keinen Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Es handelt sich somit um unbezahlten Urlaub.

Vaterschaftsurlaub

Väter können nach der Geburt ihres Kindes zehn Tage Sonderurlaub nehmen. Es steht ihnen frei, ob diese am Stück oder einzeln genommen werden. Der Vaterschaftsurlaub muss aber innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt erfolgen. Weitere Informationen

  • Die Höhe der Entschädigung beläuft sich während des Vaterschaftsurlaubs auf 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens vor der Geburt (maximal 196 Franken pro Tag)

Fazit: Grenzgänger haben meist weniger Urlaubsanspruch

Grenzgänger in der Schweiz haben andere Urlaubsregeln und meist weniger Urlaubsanspruch als Arbeitnehmer in Deutschland. Dem entgegen steht aber, dass der Lohn deutlich höher ausfällt. Außerdem ist es immer möglich, individuelle Absprachen mit dem Betrieb zu treffen. Dies betrifft sowohl die regulären Urlaubstage wie auch die Sonderfälle, in denen zusätzliche Urlaubstage gewährt werden.

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