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Welche Familienleistung erhalten Grenzgänger?

Welche Familienleistungen erhalten Grenzgänger?

Daniel Seeger | Grenzgänger Spezialisten
Experte für Kranken- und Krankenzusatzversicherung | 03.07.23 |

Grenzgänger haben Anspruch auf verschiedene Familienleistungen. Dazu gehören Mutterschutz und Vaterschaftsurlaub, Elterngeld wie auch das Kindergeld. Diese Leistungen unterscheiden sich in ihrer Art, Dauer und Höhe aber zwischen Deutschland und der Schweiz. Welches Land für die Familienleistungen eines Grenzgängers aufkommt, ist von der Familienkonstellation bzw. der Sozialversicherungspflicht und dem Arbeitsort des Partners abhängig.

Diese Familienleistungen erhalten Grenzgänger

  • Kindergeld
  • Elterngeld
  • Mutterschutz und Mutterschaftsgeld
  • Vaterschaftsurlaub

Grenzgänger haben Anspruch auf verschiedene Familienleistungen. Bei ihnen ist allerdings entscheidend, ob die Leistung in Deutschland oder der Schweiz erbracht wird. So beziehen sie bspw. das Mutterschaftsgeld sowie den Lohnersatz während des Vaterschaftsurlaubs im Alpenstaat, Elterngeld steht ihnen aber nur in Deutschland zu. Beim Kindergeld ist die Sozialversicherungspflicht des Partners ausschlaggebend dafür, welches Land die Leistung erbringt.

Familienzulage / Kindergeld für Grenzgänger in der Schweiz

In der Schweiz wird für Bürger wie auch für Grenzgänger die sogenannte Kinder- bzw. Familienzulage gezahlt; dabei handelt es sich um das klassische Kindergeld. Anspruch darauf haben alle erwerbstätigen Grenzpendler mit Kindern

  • bis zum 16. Lebensjahr,
  • bis zum 20. Lebensjahr, wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann
  • oder bis zum 25. Lebensjahr während der Ausbildung.

Die Höhe der Familienzulage in der Schweiz beträgt etwa 200 Franken. Je nach Kanton kann sie höher ausfallen. In Deutschland beläuft sich das Kindergeld auf 250 Euro je Kind und wird bis zum 18. Lebensjahr bezahlt bzw. bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet.

Wer zahlt die Familienleistung für Grenzgänger?

Wenn beide Partner in der Schweiz arbeiten oder der Grenzgänger alleinerziehend ist, wird die Familienzulage der Schweiz bezahlt. Ist allerdings ein Partner im Alpenstaat und der andere in Deutschland sozialversicherungspflichtig tätig, wird das Kindergeld in Deutschland gezahlt.

Elterngeld für Grenzgänger

Das Elterngeld soll während der Betreuung eines neugeborenen Kindes das entfallende Einkommen auffangen. Dabei stehen den Eltern gemeinsam bis zu 14 Monate zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen. Ein Elternteil kann mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr für sich beanspruchen. Die Höhe des Elterngelds wird anhand des Nettoeinkommens des gesamten Jahres vor der Geburt bemessen. Die maximale Leistung beträgt 1.800 Euro.

Das Elterngeld wird nur in Deutschland bezahlt. In der Schweiz ist diese Leistung nicht vorgesehen. Grenzgänger können die Familienleistung aber in Deutschland erhalten, wenn sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Das heißt, sie müssen sich von ihrem schweizerischen Arbeitgeber freistellen lassen, kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen.

  • In der Schweiz gibt es kein Elterngeld. Die Familienleistung nach der Geburt endet für Grenzgänger ohne Anspruch auf Elternzeit in Deutschland mit dem 14-wöchigen Mutterschutz.

Mutterschutzurlaub und Mutterschaftsgeld

In der Schweiz beginnt der Mutterschutzurlaub anders als in Deutschland erst mit der Geburt. Ab diesem Zeitpunkt hat die frischgebackene Mutter Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Mutterschutz. Sie kann die Dauer um weitere zwei Wochen verlängern, für diesen Zeitraum erhält sie aber keinen finanziellen Ausgleich für das Einkommen.

  • Wenn das Kind nach der Geburt länger als 14 Tage in der Klinik bleiben muss, verlängert sich der Anspruch an den Mutterschutz um die Dauer des Klinikaufenthalts, maximal um 56 Tage.

Höhe des Mutterschaftsgeldes

Das Mutterschaftsgeld wird in Form von 14 Tagegeldern ausbezahlt. Die Höhe beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt. Allerdings ist die Leistung auf 220 Franken pro Tag begrenzt.

Vaterschaftsurlaub

Seit Januar 2021 haben auch werdende Väter Anspruch auf eine Familienleistung. Grenzgänger können wie alle schweizerischen Arbeitnehmer einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub beantragen. Dabei können sie zehn Tage entweder am Stück oder einzeln nehmen.

Während dieses Zeitraums erhalten die Väter eine Lohnersatzleistung. Diese entspricht in der Höhe dem Mutterschaftsurlaub – 80 Prozent des letzten Gehalts, aber maximal 220 Franken pro Tag. Der Vaterschaftsurlaub muss innerhalb von sechs Monaten ab der Geburt genommen werden.

Familienleistungen als Grenzgänger nutzen: Jetzt beraten lassen

Für Grenzgänger gelten in Bezug auf die ihnen zustehenden Familienleistungen grundsätzlich die Bestimmungen ihres Arbeitsortes, also der Schweiz. Demnach haben sie Anspruch auf einen 14-wöchigen Mutterschutz und den 10-tägigen Vaterschaftsurlaub. Kindergeld beziehen sie ebenfalls in der Schweiz, wenn beide Partner im Alpenstaat arbeiten oder der Grenzgänger alleinerziehend ist.

Eine Abweichung gibt es aber beim Elterngeld; denn diese Leistung ist in der Schweiz nicht vorgesehen. Möchten Grenzgänger in Elternzeit gehen, müssen sie in vielen Fällen ihre Arbeitsstelle kündigen. Eine Ausnahme besteht, wenn ihr Arbeitgeber sie für die Dauer der Elternzeit freistellen sollte.

Grenzgänger müssen in Bezug auf die Familienleistung also einiges beachten. Dennoch sind auch sie bei der Geburt eines Kindes finanziell abgesichert. Gerne beantworten unsere Experten Ihnen Ihre Fragen rund um die schweizerischen Familienleistungen und helfen Ihnen dabei, sich auf die Ankunft Ihres Nachwuchses vorzubereiten. Vereinbaren Sie dafür jetzt einen Termin mit uns und lassen Sie sich beraten.

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