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Kindergeld als Grenzgänger

Habe ich als Grenzgänger Anspruch auf Kindergeld?

Daniel Seeger | Grenzgänger Spezialisten
Experte für Kranken- und Krankenzusatzversicherung | 06.06.23 |

Grenzgänger erhalten in jedem Fall Kindergeld, entweder aus der Schweiz oder aus Deutschland. Entscheidend dafür ist die Familienkonstellation bzw. die Sozialversicherungspflicht und der Arbeitsort des Partners. In der Schweiz ist die reguläre Kinderzulage allerdings niedriger als in Deutschland. Dafür können sich Grenzgänger unter bestimmten Voraussetzungen die Differenz zum Kindergeld auszahlen lassen.

Wie hoch ist das Kindergeld in der Schweiz?

In der Schweiz heißt das Kindergeld „Kinderzulage“. Anspruch darauf haben Grenzgänger, die in der Schweiz erwerbstätig sind. Die Kinderzulage wird bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bezahlt oder bis zum 20. Lebensjahr, wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann. Für Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, zahlt die Schweiz die sogenannte Ausbildungszulage; 250 Franken bis zum 25. Lebensjahr.

  • Pro Kind erhalten Sie ab der Geburt bis zum 16. Lebensjahr 200 Franken pro Monat
  • Für Kinder in der Ausbildung werden zwischen dem 15. und 25. Lebensjahr 250 Franken pro Monat bezahlt

Je nach Kanton können die Zahlungen auch erheblich abweichen. In Basel-Stadt fällt die Kinderzulage bspw. deutlich höher aus. Hier haben Arbeitnehmer 2023 Anspruch auf 275 Franken pro Monat sowie 325 Franken Ausbildungszulage. Informieren Sie sich daher über Ihren Arbeitgeber oder die zuständige Familienkasse, wie hoch die tatsächliche Leistung an Ihrem Arbeitsort ausfällt.

Das Kindergeld in Deutschland

In Deutschland erhalten seit 2023 Familien für jedes Kind 250 Euro pro Monat. Damit ist das reguläre Kindergeld höher, allerdings gibt es keine Ausbildungszulage. Seit 2023 wird das Kindergeld auch nicht mehr gestaffelt nach der Anzahl der Kinder ausbezahlt.

Anders als in der Schweiz erhalten Sie das deutsche Kindergeld mindestens bis zum 18. Lebensjahr. Ist das Kind arbeitslos, wird die Leistung bis zum 21. Lebensjahr erbracht. Befindet sich das Kind in der Ausbildung, haben Eltern bis zum 25. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld.

Wann erhalte ich als Grenzgänger das Kindergeld in der Schweiz?

Grundsätzlich erhalten Grenzgänger immer Kindergeld. Die Frage ist aber, ob sie die Leistung in der Schweiz oder in Deutschland beziehen. Wer als Träger der Zulage gilt, hängt von den familiären bzw. beruflichen Verhältnissen ab:

  • Alleinerziehende erhalten das Kindergeld aus ihrem Erwerbsland – der Schweiz
  • Arbeiten beide Eltern in der Schweiz,wird auch die Kinderzulage in der Schweiz bezahlt
  • Sind Sie nicht mehr in der Schweiz tätig, weil sie z.B. nach der Geburt kündigen, beziehen Sie das Kindergeld in Deutschland

Eine Besonderheit ergibt sich, wenn ein Partner in der Schweiz und der andere in Deutschland arbeitet. In diesem Fall wird das Kindergeld in Deutschland bezahlt, wenn der Partner sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Sollte der Partner allerdings nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, zahlt wiederum die Schweiz die Kinderzulage.

KonstellationTräger Kindergeld
Alleinerziehender /alleinstehende GrenzgängerSchweiz
Grenzgänger + erwerbsloser PartnerSchweiz
Beide Eltern arbeiten in der SchweizSchweiz
Grenzgänger + Partner mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung in DeutschlandDeutschland
Grenzgänger kündigt seine Stelle in der SchweizDeutschland

Wichtig: Sowohl in der Schweiz wie auch in Deutschland kann fehlerhaft ausbezahltes Kindergeld zurückgefordert werden. Prüfen Sie daher umfassend, welches Land für die Zahlung der Leistung zuständig ist und lassen Sie sich beraten, um Fehler zu vermeiden.

Die Differenz zwischen Kindergeld und Kinderzulage ausbezahlen lassen

Grenzgänger, die eine Kinderzulage im Alpenstaat beziehen, können sich die Differenz zwischen Kindergeld und Kinderzulage auszahlen lassen, wenn die Zahlung in Deutschland höher ausfällt. Dies entspricht je nach Wechselkurs etwa 30 bis 50 Euro pro Monat, wenn die reguläre Kinderzulage von 200 Franken erbracht wird.

Genauso besteht aber auch Anspruch auf das Differenzkindergeld, wenn die Leistung in Deutschland bezogen wird, das Kindergeld in der Schweiz aber höher ausfallen würde. Das ist derzeit in Kantonen möglich, in denen die Kinderzulage höher ist als gesetzlich vorgegeben. In beiden Fällen müssen die Grenzgänger über ihren Arbeitgeber einen Antrag auf den Differenzausgleich bei der Familienkasse stellen.

Wie wird die Kinderzulage ausbezahlt?

Die Auszahlung von Kindergeld bzw. Kinderzulage in der Schweiz erfolgt für Grenzgänger nicht automatisch, sondern muss beantragt werden. Der Arbeitgeber trifft dafür die notwendigen Vorkehrungen, da dieser auch den Antrag bei der Familienausgleichskasse stellen muss. Dementsprechend müssen Arbeitnehmer die Kinderzulage zunächst bei ihrem Arbeitgeber beantragen und dieser leitet die Anfrage an die zuständige Kasse weiter.

Wird der Kinderzulagenantrag genehmigt, erfolgt die Auszahlung der Leistung an den Betrieb. Dieser zahlt die Kinderzulage dann gemeinsam mit dem monatlichen Gehalt aus. Der Anspruch beginnt am ersten Tag des Monats, indem das Kind geboren wurde und gilt bis zum Erreichen der jeweiligen Altersgrenze.

  • Die Kinderzulage kann rückwirkend bis zu fünf Jahre beantragt werden 

Kindergeld und weitere Familienleistungen für Grenzgänger: Jetzt beraten lassen

Grenzgänger haben in jedem Fall Anspruch auf Kindergeld – entweder in Deutschland oder in der Schweiz. Es muss allerdings individuell geprüft werden, welches Land für die Zahlung der Leistung verantwortlich ist. Hier sollten Sie nicht unüberlegt handeln, denn unberechtigte Leistungen können auch Jahre später noch zurückgefordert werden. Und in der Summe kann dabei eine erhebliche finanzielle Belastung entstehen.

Darüber hinaus steht auch Grenzgängern nach der Geburt Mutterschutzurlaub sowie Mutterschaftsgeld zu. Väter können wiederum einen Vaterschaftsurlaub beantragen, was seit Januar 2021 zwei Wochen bezahlter Urlaub bedeutet.

Unsere Grenzgänger-Spezialisten beantworten gerne alle Ihre Fragen rund um das Arbeiten und die Familienleistungen in der Schweiz. Nutzen Sie jetzt unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an und vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch.

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