Antrag auf neues Optionsrecht für Grenzgänger
Der Antrag auf das neue Optionsrecht
Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten, sind grundsätzlich auch dort versicherungspflichtig. Sie müssen also eine Krankenversicherung in der Schweiz abschließen. Allerdings haben Grenzgänger aus Deutschland die Möglichkeit, einen Antrag auf das neue Optionsrecht zu stellen.
Dadurch werden sie von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit und können sich in Deutschland krankenversichern.
Frist für den Antrag auf das neue Optionsrecht
Als Grenzgänger aus Deutschland muss der Antrag auf das neue Optionsrecht innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsbeginn in der Schweiz gestellt werden. Bei Versäumnis dieser Frist müssen sich die Grenzgänger in der obligatorischen KVG krankenversichern. Sie können sich grundsätzlich auch zu einem späteren Zeitpunkt von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Dann allerdings nur bei neuen Familienangehörigen. Ein einmal ausgeübtes Optionsrecht lässt sich nicht rückgängig machen. Denn es gilt für die gesamte Tätigkeitsdauer als Grenzgänger.
Möglichkeiten zur Ausübung des Optionsrechts nach Ablauf der Frist
Grenzgänger aus Deutschland, die nach KVG versichert sind, können bei Eintritt eines dieser Ereignisse auch später noch das Optionsrecht ausüben.
- Bei Heirat
- Bei der Geburt eines Kindes
Dann allerdings muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Geburt oder der Heirat gestellt werden. Die Befreiung gilt dann rückwirkend zum Zeitpunkt des Ereignisses. Ein Wechsel des Arbeitgebers oder des Anstellungsverhältnisses, eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der Krankenversicherungsprämie stellen hingegen keine Ereignisse dar, die ein erneutes Optionsrecht aufleben lassen.
Zudem sind seit 2017 Änderungen der familiären Verhältnisse kein Grund mehr, um von einer privaten Krankenversicherung in die KVG zu wechseln. Dies betrifft Personen, die bereits vor der Geburt eines Kindes oder einer Heirat den Antrag auf Optionsrecht gestellt haben.
Optionsrecht nach Unterbrechung der Tätigkeit
Wer seine Tätigkeit in der Schweiz aufgibt, ist im Regelfall in Deutschland wieder versicherungspflichtig. Bei Bezug von Arbeitslosengeld haben Privatversicherte somit die Möglichkeit, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Sollten sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine Tätigkeit in der Schweiz aufnehmen, können sie erneut vom Optionsrecht Gebrauch machen.
Dabei gilt die obligatorische Frist von drei Monaten. Der KVG ist allerdings ein Nachweis in Form von Belegen zur Familienversicherung oder der Arbeitslosengeldbescheinigung zu erbringen.
Nachträgliches Optionsrecht für langjährige Versicherte mit stillschweigender Befreiung
Mit einem Urteil vom 10.03.2015 ermöglichte das Bundesgericht in Bern einigen langjährigen Grenzgängern, in die KVG einzutreten. Denn bis zu diesem Zeitpunkt akzeptierten die Kantone Basel-Stadt, Basel-Land und Aargau die Befreiung von der Versicherungspflicht ohne schriftliche Mitteilung. Versicherten sich die Grenzgänger bei einem deutschen Krankenversicherer, sprach man von einer „stillschweigenden Befreiung“.
Das Urteil von 2015 besagt jedoch, dass eine stillschweigende Befreiung nicht rechtsgültig ist. Hierdurch besteht die Möglichkeit nachträglich noch der KVG beizutreten, sofern keine schriftliche Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht vorliegt. Dafür ist beim kantonalen Amt ein Antrag auf Pflichtversicherung zu stellen.
Absicherung von Familienangehörigen
Familienangehörige, die in Deutschland erwerbstätig sind, müssen sich einer deutschen Krankenversicherung anschließen. Dies gilt auch für Kinder, wenn ein Elternteil in Deutschland berufstätig ist. Daher können sie nicht in der KVG abgesichert werden. Nicht erwerbstätige Familienangehörige unterstehen hingegen mit dem Grenzgänger der Versicherungspflicht in der Schweiz. Somit müssen sich erwerbslose Ehegatten und minderjährige Kinder nach KVG krankenversichern.
Diese Regelung gilt auch für volljährige Kinder, bis zu ihrem 25. Lebensjahr, solange sie sich in der Ausbildung befinden oder unterhaltspflichtig sind. Allerdings kann in diesem Fall von einem getrennten Optionsrecht Gebrauch gemacht werden.
Getrenntes Optionsrecht für erwerbslose Familienangehörige
Für Grenzgänger aus Deutschland besteht eine besondere Vereinbarung in Bezug auf die Familienabsicherung von nicht erwerbstätigen Ehegatten und Kindern. So können sie sich getrennt voneinander versichern. Besteht beispielsweise für den Grenzgänger eine Krankenversicherung in der Schweiz, kann sich die Familie dennoch in Deutschland versichern.
Allerdings dürfen die Familienangehörigen das Optionsrecht nur als Einheit ausüben. Das bedeutet, der Ehegatte und die Kinder sind einheitlich in Deutschland (oder der Schweiz) abzusichern. Somit kann nicht ein Kind in Deutschland und eines in der Schweiz abgesichert werden. Nur der in der Schweiz tätige Partner kann frei darüber entscheiden.
So stellen Sie einen Antrag auf Optionsrecht
Möchten Sie von Ihrem Optionsrecht Gebrauch machen und sich von der schweizerischen KVG befreien lassen, sind dem Befreiungsgesuch folgende Dokumente beizulegen:
- Formular G
- Kopie des aktuellen Versicherungsnachweises (gesetzlich Versicherte) oder
- Stempel und Unterschrift der bestehenden Versicherung auf Formular G und ein aktueller Versicherungsnachweis (Privatversicherte)
- Kopie der Grenzgänger- oder Aufenthaltsbewilligung
Das Befreiungsgesuch wird an die regional zuständige Krankenkassenkontrollstelle gesendet, in welcher der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Wir unterstützen Sie bei der Wahl Ihrer Krankenversicherung
Sowohl die KVG als auch eine private Krankenversicherung in Deutschland bieten Vor- und Nachteile. Welche Absicherung sich am besten eignet, ist von den eigenen Bedürfnissen abhängig. Denn jede Person hat individuelle Ansprüche an ihren Versicherungsschutz.
Als langjährige Experten für Grenzgänger sind wir Ihnen gerne dabei behilflich, die passende Krankenversicherung für Ihren Bedarf zu finden.
Wir unterstützen Sie auch dabei, den Antrag auf neues Optionsrecht zu stellen und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Seite. Rufen Sie uns einfach an oder nutzen Sie unser Kontaktformular, um einen Termin zu vereinbaren.